Bewilligungen nach Art. 39 RPV dürfen nur erteilt werden, wenn die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird (Abs. 3 lit. a); die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist (Abs. 3 lit. b); die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben (Abs. 3 lit. c); höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden (Abs. 3 lit.