39 Abs. 1 lit. a RPV können die Kantone indessen in Gebieten mit traditioneller Streubauweise, die im kantonalen Richtplan räumlich festgelegt sind und in denen die Dauerbesiedlung im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung gestärkt werden soll, die Änderung der Nutzung bestehender Bauten, die Wohnungen enthalten, zu landwirtschaftsfremden Wohnzwecken als standortgebunden bewilligen, wenn sie nach der Änderung ganzjährig bewohnt werden. Die strittige Liegenschaft befindet sich unbestrittenermassen in Streusiedlungsgebiet, und der Beschwerdeführer möchte sie nach Abschluss der Bauarbeiten ganzjährig bewohnen.