7. Das vorgesehene Projekt ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform nach Art. 22 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 16 RPG, Art. 16a RPG und Art. 34 RPV. Es braucht also eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG. Eine (negative o- der positive) Standortgebundenheit ist grundsätzlich nicht gegeben. Nach Art. 39 Abs. 1 lit.