Im Entscheid über den Kostenerlass schwingen stets Billigkeitsüberlegungen mit. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Kosten erlassen werden können, steht der Standeskommission ein erhebliches Ermessen zur Verfügung, welches sie insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Rechtsgleichheitsgebotes pflichtgemäss auszuüben hat. Ein Rechtsanspruch auf Kostenerlass besteht hingegen nicht. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 943 vom 25. August 2009 15 2. Gerichte