Die Besonderheit muss sich aber nicht zwingend auf die finanzielle Situation beziehen. Ein Erlass fällt auch in Betracht, wenn jemand von einem Schicksalsschlag stark betroffen ist und ihm deshalb die zusätzliche Belastung einer jederzeit drohenden Forderung aus einem Strafverfahren abgenommen werden soll. Die Besonderheit kann aber auch darin bestehen, dass sich jemand für das Opfer so verausgabt hat, dass eine Befreiung der Kosten gerechtfertigt ist. Im Entscheid über den Kostenerlass schwingen stets Billigkeitsüberlegungen mit.