Da der Schutz des verurteilten Täters in finanziellen Belangen bereits durch das Schuldbetreibungsrecht gewährleistet ist, sind für einen Kostenerlass, ähnlich wie bei einer Begnadigung, über den Umstand der Bedürftigkeit hinaus besondere Umstände zu verlangen. Diese können darin bestehen, dass jemand in besonders tragischer Weise um sein Vermögen gekommen ist. Die Besonderheit muss sich aber nicht zwingend auf die finanzielle Situation beziehen.