171 StPO nicht darum, den Rechtsunterworfenen im Verfahren zu entlasten, weil er ohne diese Hilfe seine Verfahrensrechte gar nicht ordentlich wahrnehmen könnte. Dieser für die unentgeltliche Rechtspflege ausschlaggebende Aspekt fällt beim Kostenerlass dahin. Das Verfahren ist in diesen Fällen bereits abgeschlossen. Der Schutz vor einem Fall in die Bedürftigkeit besteht nach einem Strafverfahren üblicherweise darin, dass dem Betroffenen in einem Schuldbetreibungsverfahren das Existenzminimum gewahrt bleibt.