Der Begriff der übermässigen Belastung wird in der Praxis so gehandhabt, dass nicht bereits das Bestehen einer finanziellen Enge, wie sie für die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 33 Abs. 2 StPO vorausgesetzt wird, automatisch zum Kostenerlass führt. Sie bildet nur eine von weiteren Voraussetzungen. Anders als bei der unentgeltlichen Rechtspflege geht es nämlich beim Kostenerlass gemäss Art. 171 StPO nicht darum, den Rechtsunterworfenen im Verfahren zu entlasten, weil er ohne diese Hilfe seine Verfahrensrechte gar nicht ordentlich wahrnehmen könnte.