Standeskommissionsbeschluss Nr. 172 vom 3. Februar 2009 14 Gesetz über die Strafprozessordnung vom 27. April 1986 (StPO), GS 312.000 Art. 33 Abs. 2 StPO, Art. 171 StPO; Kostenerlass im Strafprozess Das Bestehen einer finanziellen Enge, wie sie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzt wird, führt im Strafverfahren nicht automatisch zum Kostenerlass. Sie bildet nur eine von weiteren Voraussetzungen. Definition des Begriffs der übermässigen Belastung des kostenpflichtigen Straftäters. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)