Mit dieser relativ pauschalen Regelung entlastet er nicht nur die Verwaltung, sondern letztlich auch die Betriebe, die ansonsten die entsprechenden Nachweise zu erbringen hätten. Eine solche schematische Lösung erscheint angesichts der gesetzlich vorgesehenen geringen Höhe der Abgaben als zweckmässig. Müssten detaillierte Nachweise und Abrechnungen erbracht bzw. geführt werden, müssten wesentliche Teile der Erträge für den Verwaltungsaufwand verwendet werden. Aufgrund der klaren gesetzlichen Vorgaben ist festzustellen, dass der Betrieb des Rekurrenten der Abgabepflicht unterstellt ist. (…) Der Rekurs wurde abgewiesen.