13 TFG nicht nur die direkt aus dem Tourismus profitierenden Betriebe nennt, sondern es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ausreicht, dass ein indirekter Nutzen besteht. Dieser weite Kreis zeigt aber auch, dass der Gesetzgeber nicht nur Betriebe zur Finanzierung beiziehen wollte, die ihr Dienstleistungsangebot ausschliesslich oder überwiegend auf Touristen ausrichten, sondern auch solche, die nur gelegentlich von Touristen zu Kaufzwecken oder zur Konsultation aufgesucht werden.