Die Tourismusförderungsverordnung zieht den Kreis der am Tourismus interessierten Betriebe weit. Neben Arztpraxen werden auch Betriebe wie Banken, Architekturbüros, Druckereien, Ingenieurbüros, Versicherungsunternehmen, Grafikateliers, Treuhandbüros oder Anwaltspraxen genannt. Diese weitgehende Konkretisierung auf Verordnungsstufe ist nicht zu beanstanden, zumal Art. 13 TFG nicht nur die direkt aus dem Tourismus profitierenden Betriebe nennt, sondern es nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ausreicht, dass ein indirekter Nutzen besteht.