2.1 Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, dass seine Praxis nicht zu den am Tourismus interessierten Betrieben gehöre. Er habe noch nie direkt oder indirekt einen Nutzen aus dem Tourismus im Kanton Appenzell I.Rh. gezogen. 13 2.2 Gemäss Art. 13 TFG sind Betriebe, die aus dem Tourismus direkt oder indirekt einen Nutzen ziehen, beitragspflichtig. Nach Art. 4 Abs. 5 TFV fallen insbesondere auch Ärzte unter die Nutzniesser im Sinne von Art. 13 TFG.