Der Kreis der übrigen am Tourismus interessierten Unternehmen und Betriebe ist in Art. 13 TFG absichtlich weit formuliert. Diese pauschale Regelung der Beitragspflicht ist gerechtfertigt, da die pflichtigen Betriebe vom Erbringen des Nachweises ihres konkreten Nutzens aus dem Tourismus befreit sind und mit dieser Regelung der Verwaltungsaufwand und in der Folge auch der in Rechnung gestellte Mindestbeitrag mit Fr. 100.-- pro Jahr vertretbar tief gehalten werden kann. Im vorliegenden Fall ist dem Inhaber einer Arztpraxis zu Recht der Minimalbeitrag von Fr. 100.-- in Rechnung gestellt worden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)