Nach Erledigung der Einsprachen wird die Baubewilligung in einem anschliessenden Verwaltungsverfahren erteilt. Der Einsprecher nach Art. 69 Abs. 2 BauG hat in diesem Verfahren keine Parteirechte mehr. Diese Person kann die Baubewilligung selber nicht anfechten. Sie kann nicht über eine Anfechtung der Baubewilligung erneut Einsprachegründe verfolgen oder neue Vorbehalte anbringen.