Dass das Einspracherecht nach Art. 69 Abs. 2 BauG nicht für den ganzen Bereich gilt, der vom Baugesetz abgedeckt wird, erhellt sich, wenn man an Beitragsverfügungen der Baubehörde betreffend eine Anschlussgebühr nach Art. 39 BauG oder einen Grenzbereinigungsentscheid nach Art. 41 BauG denkt. In diesen Fällen ist evident, dass eine Popularbeschwerde keine Berechtigung mehr haben kann.