Art. 69 Abs. 2 BauG bezieht sich aufgrund der systematischen Stellung der Bestimmung im Gesetz einzig auf die Einsprache gegen Baugesuche und daran unmittelbar anschliessende Rechtsmittel. Es ist erschöpft, wenn die betreffende Person gegen einen ablehnenden Einspracheentscheid kein Rechtsmittel ergreift oder die Einsprache erledigt ist.