2.3. Mit der Popularbeschwerde nach Art. 69 Abs. 2 BauG wird jedem Kantonseinwohner das Recht eingeräumt, sich gegen ein Bauvorhaben zu wehren. Dem Einsprecher soll damit die Möglichkeit gegeben werden, sich unter Berufung auf die öffentlich-rechtlichen Bauvorgaben gegen ein bestimmtes Bauvorhaben zu wenden. Jedermann darf Einsprache führen und bei ablehnenden Entscheiden Rekurs und alsdann Beschwerde führen, weshalb in der Marginalie nicht nur von der Baueinsprache, sondern auch vom Rekurs die Rede ist. Das Recht nach 12