Würde man die Berührtheit des Rekurrenten als genügend betrachten, könnte jedermann im Bezirk jede Steuerverfügung anfechten und im Veranlagungsverfahren Akteineinsicht nehmen. Es ist offenkundig, dass eine solche Ausweitung der Anforderung der Berührtheit vom Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gedeckt ist. Es bleibt damit zu prüfen, ob Art. 69 Abs. 2 BauG auch ausserhalb einer Baueinsprache und einem daran unmittelbar anschliessenden Rechtsmittelverfahren ein Verfahrensrecht vermittelt.