Die Berechtigung des Rekurrenten beruht einzig darauf, dass er als Kantonseinwohner nach Art. 69 Abs. 2 des Baugesetzes (BauG) gegen ein Bauvorhaben Einsprache führen darf. Weder die Stellung als Stimmberechtigter im Bezirk Appenzell noch jene als Steuerzahler in diesem Bezirk vermitteln ihm im fraglichen Bauverfahren ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und damit auf Akteneinsicht. Würde man die Berührtheit des Rekurrenten als genügend betrachten, könnte jedermann im Bezirk jede Steuerverfügung anfechten und im Veranlagungsverfahren Akteineinsicht nehmen.