2.1. Der Rekurrent, der im fraglichen Verfahren eine Popularbeschwerde geführt hat, beantragte bei der Vorinstanz nach rechtskräftigem Abschluss des Einspracheverfahrens die Einsichtnahme in die noch auszufertigende Baubewilligung. Darunter kann vernünftigerweise nur die Einsicht in die Akten für die Baubewilligung. Nach Art. 16 VerwVG geniessen im Verwaltungsverfahren nur Parteien Anspruch auf Akteneinsicht. Daher ist zu prüfen, ob der Rekurrent im Baubewilligungsverfahren Parteistellung hat.