Das Popularbeschwerderecht eines Einwohners des Kantons Appenzell I.Rh. gegen ein beliebiges Bauvorhaben im Kanton räumt ihm im Baubewilligungsverfahren keine Parteistellung und damit kein allgemeines Akteinsichtsrecht gemäss Art. 16 VerwVG ein. Die Verfahrensrechte beschränken sich im Popularbeschwerderecht nach Art. 69 Abs. 2 BauG auf die Behandlung der Baueinsprache. Aus ihm kann nicht ein allgemeines Recht auf Einsicht in sämtliche Bauverfahrensakten abgeleitet werden. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)