Eine Ablehnung des Bauvorhabens drängt sich nicht zuletzt auch aus präjudiziellen Gründen auf. Würde im vorliegenden Fall die nachgesuchte Bewilligung erteilt, müssten in gleichgelagerten anderen Fällen derartige Anlagen ebenfalls zugelassen werden, was eine negative Wirkung auf ein grösseres Landschaftsbild und letztlich eine nachhaltige negative Veränderung der appenzellischen Kulturlandschaft zur Folge hätte. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 810 vom 30. Juni 2009