Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gartenanlage wegen der negativen Wirkung in Widerspruch zum bestehenden Landschaftsbild tritt und somit zu dessen prägenden Merkmalen einen stossenden Gegensatz bildet. Die strittige Anlage erfüllt demnach die Anforderungen der ästhetischen Vorschriften von Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 51 Abs. 1 BauG nicht, weshalb die nachgesuchte Bewilligung selbst dann nicht erteilt werden könnte, wenn sie standortgebunden wäre. Eine Ablehnung des Bauvorhabens drängt sich nicht zuletzt auch aus präjudiziellen Gründen auf.