Sie kommt einer Ausnahme gleich, welche die Struktur des Orts- und Landschaftsbildes in der Landwirtschaftszone sprengt. Die fragliche Umgebungsgestaltung führt demnach zu einer nachhaltigen negativen Veränderung des harmonischen Landschaftsbildes. Die Gartenanlage tritt aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse insbesondere zu seiner Umgebung als störender Fremdkörper in Erscheinung, was zu einer ästhetischen Verschlechterung des Orts- und Landschaftsbildes führt.