Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass es sich bei dem auf der fraglichen Parzelle befindlichen Gebäude um ein herkömmliches Bauernhaus mit Ökonomie- und Wohngebäulichkeiten handelt. Die unmittelbare Umgebung solcher ausserhalb der Bauzonen gelegenen Bauernhäuser sind traditionell weder durch Biotope noch durch aus grossen Steinen bestehende Stützmauern geprägt. Die im Streite liegende Gartenanlage muss deshalb in der Landwirtschaftszone als atypisches Element bezeichnet werden. Sie kommt einer Ausnahme gleich, welche die Struktur des Orts- und Landschaftsbildes in der Landwirtschaftszone sprengt.