Dabei bleibt der rechtsanwendenden Behörde jedoch ein gewisser Beurteilungsspielraum offen. Das Mass des Beurteilungsspielraumes wird durch die Massgeblichkeit der vorbestehenden Bauweise bestimmt (vgl. dazu Dilger, Raumplanungsrecht der Schweiz, 1982, N. 28 und 31). Bauten fügen sich dann in die Umgebung und in das Landschaftsbild ein, wenn sie das Gesamtbild nicht störend verändern.