Die Standortgebundenheit von Nebenanlagen kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht aus bestehender besitzstandgeschützter Bausubstanz abgeleitet werden. Diese müssen die Standortgebundenheit für sich alleine erfüllen, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist (vgl. dazu BGE 113 Ib 322 mit Hinweisen; Bandli, a.a.O., N. 219).