Das Biotop und die Stützmauer, welche dem nicht in der Landwirtschaft tätigen Rekurrenten dienen, sind demnach aufgrund des Gesagten nicht standortgebunden im Sinne von Art. 24 RPG. Somit sind also weder das Biotop noch die Stützmauer auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Andererseits kann die Tatsache, dass das Wohnhaus, zu welchem die Gartenanlage gehört, als zonenfremd besteht, nicht die Standortgebundenheit für zusätzliche Bauten begründen. Die Standortgebundenheit von Nebenanlagen kann entgegen der Auffassung des Rekurrenten nicht aus bestehender besitzstandgeschützter Bausubstanz abgeleitet werden.