Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Wohnhäuser und ihre Annexbauten wie Gartenanlagen, die - wie im vorliegenden Fall - nicht oder nicht überwiegend in der Landwirtschaft tätigen Personen dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen. Solche Bauten oder Anlagen zählen vielmehr zum allgemeinen Siedlungsbau und sind entsprechend in den Bauzonen zu errichten (vgl. dazu Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen, Grüsch 1989, N. 221 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).