5.3. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sowohl das Biotop als auch die Stützmauer Bestandteile der Gartenanlage bilden, welche wiederum zum sich auf der gleichen Parzelle befindlichen altrechtlichen Wohnhaus gehören. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind Wohnhäuser und ihre Annexbauten wie Gartenanlagen, die - wie im vorliegenden Fall - nicht oder nicht überwiegend in der Landwirtschaft tätigen Personen dienen, nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen.