seits eine geordnete Besiedlung und andererseits Raum für nichtbauliche Nutzung sicherzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann es zudem weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit ankommen (vgl. dazu BGE 117 Ib 17 E.2b; 117 Ib 279 E.3a). Für die Bejahung der Standortgebundenheit ist somit erforderlich, dass eine Baute aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist (vgl. dazu BGE 108 Ib 134, 262, 367 mit Hinweisen).