Entweder lässt sich das Bauvorhaben aus technischen, betrieblichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit nur an einem mehr oder weniger bestimmten Ort verwirklichen (positive Standortgebundenheit) oder es lässt sich in einer Bauzone nicht sinnvoll unterbringen (negative Standortgebundenheit). Negativ standortgebunden sind insbesondere Bauten, deren Auswirkungen die allgemeine Siedlungsnutzung innerhalb des Baugebietes so intensiv beeinträchtigen, dass diese Tätigkeit überhaupt nicht oder nur unter übermässig erschwerten Bedingungen ausgeübt werden kann (vgl. dazu EJPD/BRP, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 24;