Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Standortbedingtheit oder Standortgebundenheit ein objektiver Begriff und hat zwei Seiten. Entweder lässt sich das Bauvorhaben aus technischen, betrieblichen oder aus Gründen der Bodenbeschaffenheit nur an einem mehr oder weniger bestimmten Ort verwirklichen (positive Standortgebundenheit) oder es lässt sich in einer Bauzone nicht sinnvoll unterbringen (negative Standortgebundenheit).