5.2. Was standortgebunden ist, sieht das Gesetz nicht in einem ohne weiteres anwendbaren, einfachen Kriterium vor. Diese Frage hat vielmehr die rechtsanwendende Behörde aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist die Standortbedingtheit oder Standortgebundenheit ein objektiver Begriff und hat zwei Seiten.