5.1 Ist die Zonenkonformität einer im Streite liegenden Anlage nicht gegeben, stellt sich die Frage, ob diese allenfalls als Ausnahme im Sinne von Art. 24 RPG bewilligt werden kann. Aufgrund dieser Bestimmung kann abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG die Bewilligung erteilt werden, Bauten oder Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordern (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Nur wenn diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung erteilt werden.