RPG ist festgehalten, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Im vorliegenden Fall steht fest, dass weder das Biotop noch die Stützmauer der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder einem produzierenden Gartenbau dienen, weshalb diese mit dem Zweck der Landwirtschaftszone nicht vereinbar sind.