4. Im vorliegenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Parzelle Nr. 729 in der Landwirtschaftszone liegt. Voraussetzung für die Bewilligung eines Bauprojektes bzw. einer Nutzungsänderung ist gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG, dass es dem Zweck der Nutzungszone entspricht. In Art. 16a Abs. 1 RPG ist festgehalten, dass Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zonenkonform sind, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind.