Eine Gartenanlage, bestehend aus einem Biotop und der dafür erforderlichen Stützmauer ist bei einem nichtlandwirtschaftlich genutzten altrechtlichen Wohnhaus ausserhalb der Bauzonen weder zonenkonform noch standortgebunden. Bei einem herkömmlichen Bauernhaus mit Ökonomie- und Wohngebäude steht der Bewilligungserteilung für diese Gartenanlage das überwiegende Interesse des Landschaftsbildschutzes entgegen. Aus den Erwägungen der Standeskommission: (…)