3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Unterteilung von Grundstücken (ü- berbaute und nicht überbaute) keiner Bewilligungspflicht untersteht, weshalb die Feuerschaukommission den Antrag zu Recht abschlägig behandelt hat. Der Rekurs ist somit abzuweisen. (…) Standeskommissionsbeschluss Nr. 623 vom 26. Mai 2009 8 Art. 24 RPG; Art. 51 Abs. 1 BauG; Bewilligungsfähigkeit von zonenwidrigen Annexbauten von altrechtlichen Wohnhäusern in der Landwirtschaftszone