Wird durch Abparzellierung die Ausnützungsziffer höher als zulässig, hat gemäss der gleichen Vorschrift der Grundbuchverwalter für die verbleibende Parzelle die entsprechende Mehrnutzung als bereits ausgenutzte Grundstücksfläche der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen. Aufgrund des Gesagten steht fest, dass selbst eine Abparzellierung, die zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Ausnützungsziffer führt, nicht bewilligungspflichtig, sondern lediglich anzeigepflichtig ist.