3.3. In baurechtlicher Hinsicht ist die Abparzellierung nur im Hinblick auf die Ausnützungsziffer relevant. Laut Art. 37 Abs. 4 BauV dürfen die Vorschriften über die Ausnützungsziffer nicht umgangen werden. Wird durch Abparzellierung die Ausnützungsziffer höher als zulässig, hat gemäss der gleichen Vorschrift der Grundbuchverwalter für die verbleibende Parzelle die entsprechende Mehrnutzung als bereits ausgenutzte Grundstücksfläche der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen.