Aus Art. 45 Abs. 1 BauV folgt, dass zwischen zwei Gebäuden grundsätzlich der Gebäudeabstand einzuhalten ist, der - soweit keine andere Vorschriften bestehen - laut Art. 47 BauV der Summe der für die beiden Gebäude vorgeschriebenen Grenzabstände entspricht. Nach Art. 48 BauV kann anstelle des ordentlichen Gebäudeabstandes ein geringerer bewilligt werden, wenn die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.