3.2. Aus dem Umstand jedoch, dass die nachträgliche Änderung der Grenzen überbauter Grundstücke nicht bewilligungspflichtig ist und die Baubewilligungsbehörde also nicht eigens Gelegenheit erhält, die Einhaltung der Grenzabstände zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen zu verfügen, folgt nicht, dass die Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände im Sinne der Baugesetzgebung durch nachträgliche Änderungen der Grenzen beliebig umgangen werden könnten.