pflicht für die Abparzellierung von Grundstücken innerhalb der Bauzonen. Gestützt auf Art. 60 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB) unterliegen lediglich Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot von landwirtschaftlichen Gewerben oder landwirtschaftlichen Grundstücken einer Bewilligungspflicht. Da es sich aber bei der Parzelle Nr. X zweifellos weder um ein landwirtschaftliches Gewerbe noch um ein landwirtschaftliches Grundstück handelt, fällt auch eine Bewilligungspflicht im Sinne von Art. 60 BGBB ausser Betracht.