Aufgrund von Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und Art. 65 Abs. 1 des Baugesetzes vom 28. April 1985 (BauG) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet o- der geändert werden. Da es sich bei der Teilung eines Grundstückes zweifellos nicht um die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage handelt, fällt eine solche auch nicht unter die Bewilligungspflicht im Sinne der zitierten Vorschriften.