3.1. Laut dem Prinzip der Gesetzmässigkeit der Verwaltung darf die Ausübung von gewissen Tätigkeiten nur dann von einer Bewilligung abhängig gemacht werden, wenn eine entsprechende Bewilligungspflicht in einem Gesetz vorgesehen ist (vgl. dazu Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 123 und dort aufgeführte Bundesgerichtsentscheide).