Art. 18a RPG schliesst die Anwendung von Art. 51 des Baugesetzes (BauG; GS 700.000) für Solaranlagen nicht aus. Es besteht durchaus ein berechtigter Anwendungsbereich für eine Ästhetikprüfung. Die Prüfung darf aber nicht so aussehen, dass Solaranlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben oder auf Scheunen generell nicht bewilligt werden, weil sie kritischen ästhetischen Vorgaben nicht genügen. Es darf mit anderen Worten nicht argumentiert werden, dass Solaranlagen generell nicht in die Landwirtschaftszone passen.