Vielmehr ist aufgrund der relativ rudimentären Formulierung des Erstantrages davon auszugehen, dass dieses Anliegen im Begriff des Ortsbildschutzes mitgemeint ist. Dafür, dass diese für Landwirtschaftsbetriebe wichtigere Prüfung der guten Einbettung in die Landschaft nachgerade ausgehebelt werden sollte, bestehen jedenfalls keinerlei Hinweise. Die Kantone dürfen mithin nach wie vor eine Prüfung der Mindestanforderungen für die Einpassung in die Landschaft und in die Ortschaft durchführen. Sie dürfen hierbei aber weder überlange Verfahren verursachen noch Solaranlagen generell verbieten.