Aufgrund der Entstehungsgeschichte von Art. 18a RPG ist festzuhalten, dass mit ihm nicht jegliche Prüfung, ob eine Anlage in einen Ort oder eine Landschaft passt, wegfällt. Ausdrücklich erwähnt wurde im ursprünglichen parlamentarischen Antrag der Ortsbildschutz. Dass der Landschaftsbildschutz nicht ausdrücklich genannt wird, darf angesichts des Verlaufs der Verhandlungen nicht so gedeutet werden, dass keinerlei Prüfung der Anpassung an die Umgebung mehr erfolgen darf. Vielmehr ist aufgrund der relativ rudimentären Formulierung des Erstantrages davon auszugehen, dass dieses Anliegen im Begriff des Ortsbildschutzes mitgemeint ist.